Satzung

A | Allgemeines

§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

Der am 21. August 1948 gegründete Verein führt den Namen „SC Epe-Malgarten e.V.“

  1. Er hat seinen Sitz in Bramsche, Ortsteil Epe-Malgarten, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bersenbrück unter der Nr. VR 610 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt am 01.01 und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
  3. Die Vereinsfarben sind rot/weiß.

§ 2 | Zweck und Aufgaben des Vereins

Der SC Epe-Malgarten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports; die Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen und Begegnungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 | Mitgliedschaften in anderen Organisationen

Der SC Epe-Malgarten ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie des Nieders. Fußballverbandes und bei Bedarf anderer nieders. Landesverbände und regelt in Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 | Rechtsgrundlagen und Haftung

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des SC Epe-Malgarten werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung, die Ordnungen und durch die Satzungen der im § 3 genannten Organisationen sowie durch die Vorschriften des Vereinsrechtes im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ geregelt.

  1. Im Rahmen der Sportunfallversicherung sind die Mitglieder des SC Epe-Malgarten gegen Sportunfälle und Sportschäden versichert, die im Zusammenhang mit den unter § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 genannten Betätigungen auftreten.
  2. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

B | Mitgliedschaft

§ 5 | Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig und unabhängig von Staatsangehörigkeit und Religion.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  4. Die Annahme des Aufnahmeantrages erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats nach Abgabe des Antrages schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft beträgt ein volles Kalenderjahr und verlängert sich stillschweigend immer um ein weiteres Kalenderjahr, wenn nicht  termingerecht gekündigt wird.
  6. Zu den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; haben aber im übrigen die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 | Beiträge und Gebühren

  1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten, es sei denn, dass die Abteilungsstatuten einer einzelnen Sparte eine Aufnahmegebühr festlegt.
  2. Beiträge sind Jahresbeiträge und werden gemäß der Beitragsordnung fällig. Bei Beginn der Mitgliedschaft innerhalb eines Kalenderjahres wird der Beitrag anteilig erhoben. Beiträge können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden.
  3. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung veröffentlicht.
  4. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7 | Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechtes teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen und Gruppen des Vereins im Rahmen der Möglichkeiten, die die Sportanlangen bieten, Sport betreiben.
  3. Für die Mitglieder sind die Satzungen des Vereins sowie die Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  4. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Eigentümer, vom Vorstand oder von den Abteilungen erlassenen Ordnungen zu beachten und den berechtigten Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
  5. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die bei Wettkämpfen oder öffentlichen Auftritten vorgeschriebene Vereinskleidung zu tragen
  6. Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  7. Jeder Wechsel der Anschrift und der Bankverbindung ist unverzüglich dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.

§ 8 | Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft zum SC Epe-Malgarten endet durch

a)      Tod

b)      Freiwilligen Austritt

c)      Streichung von der Mitgliederliste

d)      Ausschluss

e)      Auflösung des Vereins

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.

Grundsätzliches zu Pkt. b:

Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. des Jahres durch Erklärung per Einschreiben oder durch Niederschrift beim Geschäftsführer gegen Empfangsbescheinigung bis zum 30. November d. J. erfolgen. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, unterschrieben werden. Ein evtl. vorhandener Mitgliederausweis muss abgegeben werden.

Grundsätzliches zu Pkt. c:

Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen; die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung unberührt.

Grundsätzliches zu Pkt. d:

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a)      Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzungen bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;

b)      Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbaren Zusammenhang steht.

Der Beschluss des Vorstandes bedarf der Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

  1. Der Antrag auf Ausschluss gem. § 8 Ab. 1d kann von jedem Vereinsmitglied schriftlich unter
  2.  Angabe der Gründe an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand hat den Antrag zu prüfen
  3.  und den Beschuldigten dazu zu hören.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 8 Abs. 1 d befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des anstehenden Beitrages oder sonstiger Verbindlichkeiten.
  5. Die Streichung von der Mitgliederliste (§ 8 Abs. 1c) sowie der Ausschluss (§8 Abs. 1d) sind
  6.  dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

C | Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 9 | Organe des Vereins

Die Organe des Vereins, die sich nur aus eingetragenen Mitgliedern zusammen setzen, sind:

a: der Vorstand

b: die Mitgliederversammlung

§ 10 | Der Vorstand

  1. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:

a)      dem Vorsitzendem

b)      dem 2. Vorsitzendem

c)      dem 3. Vorsitzendem

d)      dem Geschäftsführer

e)      dem Kassenverwalter

f)        dem Jugendwart

g)      dem Sportwart

h)      dem Schriftführer, der gleichzeitig stellvertretender Geschäftsführer ist

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt

Turnusgemäß scheiden im Kalenderjahr mit gerader Jahreszahl aus:

der Vorsitzende

der 3. Vorsitzende

der Geschäftsführer

der Jugendwart

Im Kalenderjahr mit ungerader Jahreszahl:

der 2. Vorsitzende

der Kassenverwalter

der Sportwart

der Schriftführer

Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, diese Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes eine Ergänzungswahl.

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte, sowie die Prüfung und Genehmigung von Abteilungsstatuten.

Er regelt ferner durch eine Geschäftsordnung die Führung bzw. Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes.

  1. Der Vorstand hat für die Beratung von wichtigen Beschlüssen (Haushaltsplan u.ä.) den erweiterten Vorstand einzuberufen. Ihm gehören an.

a)      der Vorstand gemäß § 10/1

b)      der stellvertretende Sportwart

c)      der stellvertretende Jugendwart

d)      die Abteilungsleiter

e)      der Jugendsprecher.

§ 11 | Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins zusammen.
    2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres in der Regel zwischen dem 01.02. und dem 31.03. d. J. statt.
    3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss Tag, Stunde, Versammlungslokal und die Tagungsordnung erhalten. Sie ist mindestens 8 Tage vor der Versammlung durch Aushang in den Vereinsschaukästen sowie möglichst durch die Tagespresse zu veröffentlichen.
    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.

    Die Einberufung hat gemäß § 11 Abs. 3 zu erfolgen.

    1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
    2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

    a)      die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungslegung

    b)      die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

    c)      die Entlastung des Vorstandes

    d)      die Wahlen des Vorstandes

    e)      die Wahlen der Kassenprüfer

    f)        die Ernennung von Ehrenmitgliedern

    g)      die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge

    h)      die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins

    i)        die Wahlen des Ehrengerichtes

§ 12 | Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und die Wahlen durch die Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, sofern auf er Versammlung keine geheime Wahl beantragt wird.
  3. Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 | Haushalts- und Rechnungslegung

  1. Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt, vom erweiterten Vorstand beraten und vom Vorstand festgesetzt.
  2. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei aus der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt im jährlichen Rhythmus auf die Dauer von 2 Jahren; Wiederwahl ist ausgeschlossen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung im Anschluss an den Geschäftsbericht und den Bericht des Kassenwartes ihren Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, der Geschäftsbücher sowie des Bestandes der Kasse und sonstiger Werte des Vereins. Ferner obliegt es den Kassenprüfern der Mitgliederversammlung mitzuteilen, ob dem Kassenwart Entlastung erteilt werden kann.

§ 14 | Ehrenpflicht

  1. Die Mitgliederversammlung ernennt das Ehrengericht, das aus zwei männlichen und einem weiblichen Mitglied bestehen muss. Es entscheidet über Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
  2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, auf Verlangen des Ehrengerichtes vor diesem zu erscheinen. Sollte das Ehrengericht den Ausschluss von Mitgliedern für erforderlich halten, so hat es der Mitgliederversammlung darüber zu berichten und seinen Beschluss zu begründen.

§ 15 | Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit.
  2. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine besonders dazu einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
  3. Der Beschluss über die Auflösung bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung anwesend sind. Trifft dieses in der ersten Versammlung nicht zu, so ist in einem Zeitraum von mindestens drei, höchstens aber sechs Wochen, eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die Auflösung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.In der Einladung zur zweiten Versammlung ist darauf hinzuweisen, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann.
    1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bramsche. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden; wobei in erster Linie die Nachbarsportvereine bedacht werden sollen, deren Gemeinnützigkeit nachgewiesen ist.

§ 16 | Schlussbestimmungen

Bestehende frühere Satzungen des Vereins werden hiermit außer Kraft gesetzt. Mit dem Tage der Eintragung dieser Satzung beim Vereinsgericht wird sie für alle Mitglieder des Vereins rechtsverbindlich.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 03. September 2004